Bereits überdurchschnittlich oft erhaltene Provisionen können einen “Freiberufler” gewerbesteuerpflichtig machen
Bereits bei der Gewerbeanmeldung sollte geklärt werden, ob es sich bei der neuen Tätigkeiten um die eines Gewerbetreibenden oder doch um eine freiberufliche Tätigkeit handelt.
Ähnlich einer Aufzählung ähnelt die in einem Katalog zusammengefassten nicht gewerblichen Berufe im Einkommenssteuergesetz, wodurch die Bezeichnung “Katalogberufe” entstand. Das Steuerrecht definiert in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz die freiberufliche Tätigkeit als: “selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit”. Diese Katalogberufe beziehen einerseits Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit, unterliegen aber andererseits nicht der Gewerbeordnung und damit nicht der Gewerbesteuer.
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